Kurzarbeitsentschädigung
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende März 2021 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der KAE beizubehalten. Daher gilt bis am 31. März 2021 zur Abwicklung der KAE einzig der «Prozess KAE COVID-19» und es sind für KAE ausschliesslich die eServices (neu!) und COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE.
Der Online-Service www.arbeit.swiss ist auf dem neusten Stand, die Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) können nun verwendet werden. Zur Nutzung der Online-Services benötigen die Arbeitgeber für die KAE Voranmeldung kein Login. Ein Login ist für den Online-Services KAE Antrag und Abrechnung erforderlich. Falls Sie die Online-Services vollumfänglich nutzen möchten empfehlen wir, das Login frühzeitig einzurichten.
Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Fragen und Antworten zur Kurzarbeit für Lernende